Rechtsprechung
FG Hamburg, 17.10.2003 - III 159/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kindergeld: Die Jahresgrenzbetragsregelung des § 32
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kindergeld: Die Jahresgrenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG stößt auf keine rechtlichen Bedenken
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids für Kindergeld; Überschreitung des Jahresgrenzbetrages; Nachweis höherer Werbungskosten; Absetzbarkeit von Kosten für bürgerliche Kleidung; Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung des Grenzbetrages als Freigrenze; ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99
Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich
Auszug aus FG Hamburg, 17.10.2003 - III 159/03
Die Einnahmen waren zur Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG , der für § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgebend ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2000 VI R 153/99, BStBl. II 2000, 566), um die von der Tochter getragenen Werbungskosten (§ 9 EStG ) zu kürzen.Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag, sind die Eltern durch das Kind nicht (mehr) belastet und deshalb in gleicher Weise wie ein kinderloses Ehepaar steuerlich leistungsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2000 VI R 153/99, BStBl. II 2000, 566).
Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze auszugestalten und Eltern, deren Kind mit seinen Einkünften und Bezügen den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreitet, nicht mehr zu fördern, erscheint im Hinblick auf den damit erfolgten Typisierungs- und Vereinfachungszweck weder unverhältnismäßig, noch offensichtlich fehlerhaft (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2000 VI R 153/99, BStBl. II 2000, 566).
- BFH, 14.05.2002 - VIII R 57/00
Entlassungsgeld bei Grundwehr- oder Zivildienst
Auszug aus FG Hamburg, 17.10.2003 - III 159/03
Der BFH hat dazu jedoch unter Hinweis auf das für das Einkommensteuerrecht geltende Jahresprinzip (§ 2 Abs. 7 EStG ) ausgeführt, dass bei der Feststellung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, alle Einkünfte und Bezüge des Kindes anzusetzen sind, die diesem im Laufe eines Jahres zufließen; Zuflüsse und Abflüsse in anderen Jahren bleiben außer Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 076/01 und VIII R 096/01, Juris; BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 057/00, BStBl. II 2002, 746).Entgegen der Auffassung der Klägerin ist daran jedoch kein gleichheitswidriger Progressionssprung zu sehen, der dem Prinzip des gleichmäßigen Belastungsanstiegs widerspricht (…vgl. BFH, a. a. O.; BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 057/00, BStBl. II 2002, 746).
Das Fehlen einer Härtefallregelung bei geringfügiger Überschreitung des Jahresgrenzbetrages ist aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 057/00, BStBl. II 2002, 746).
- BFH, 16.04.2002 - VIII R 76/01
Kindergeld: Jahresgrenzbetrag bei Nachzahlungen
Auszug aus FG Hamburg, 17.10.2003 - III 159/03
Der BFH hat dazu jedoch unter Hinweis auf das für das Einkommensteuerrecht geltende Jahresprinzip (§ 2 Abs. 7 EStG ) ausgeführt, dass bei der Feststellung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, alle Einkünfte und Bezüge des Kindes anzusetzen sind, die diesem im Laufe eines Jahres zufließen; Zuflüsse und Abflüsse in anderen Jahren bleiben außer Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 076/01 und VIII R 096/01, Juris; BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 057/00, BStBl. II 2002, 746). - BFH, 16.04.2002 - VIII R 96/01
Kindergeld; Erfassung von Rentennachzahlungen im Jahr des Zuflusses
Auszug aus FG Hamburg, 17.10.2003 - III 159/03
Der BFH hat dazu jedoch unter Hinweis auf das für das Einkommensteuerrecht geltende Jahresprinzip (§ 2 Abs. 7 EStG ) ausgeführt, dass bei der Feststellung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, alle Einkünfte und Bezüge des Kindes anzusetzen sind, die diesem im Laufe eines Jahres zufließen; Zuflüsse und Abflüsse in anderen Jahren bleiben außer Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 076/01 und VIII R 096/01, Juris; BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 057/00, BStBl. II 2002, 746).